Satzung des Theaterring Worms e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Theaterring Worms e.V. –im folgenden Verein genannt- und hat seinen Sitz in Worms. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Nummer 10361 eingetragen.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Ziel ist es, möglichst weite Bevölkerungskreise für den regelmäßigen Besuch guter Theateraufführungen zu gewinnen. Die Teilnahme an diesen nach Möglichkeit, insbesondere auch durch eine planmäßige Besuchsregelung zu verbilligen. Er kann auch Theaterfahrten und/oder ähnliche Veranstaltungen durchführen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

1. a) Mitglied des Vereins kann durch schriftlichen Aufnahmeantrag jede natürliche Person im Alter von wenigstens 16 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme eines Antragstellers aus wichtigen Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

2.  a) Die Mitgliedschaft gewährt einen Anspruch auf die Zuteilung von z.Zt. sechs  

Theateraufführungen oder anderer gleichwertiger künstlerischer Veranstaltungen (Konzerte u. dergl.) im Laufe eines Geschäftsjahres. Die Auswahl und die Terminfestsetzung erfolgt durch den Vorstand. Die Eintrittskarten werden nach dem Grundsatz der Gleichheit aller Mitglieder in einem Rollsystem verteilt, das Platzwechsel von Vorstellung zu Vorstellung vorsieht. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand die Zahl der Veranstaltungen erhöhen oder verringern.

   b) Für den Besuch dieser „Pflichtveranstaltungen“ zahlt das Mitglied einen Vereinsbeitrag, der vom Vorstand auf Grund der Kosten für die Durchführung der Veranstaltungen, für die Verwaltung des Vereins und die Mitgliederwerbung errechnet und festgesetzt wird. Dieser Beitrag wird jährlich vor der Zuteilung der Eintrittskarten fällig. Nichtbesuch einer Pflichtveranstaltung entbindet nicht von der Beitragspflicht.

  c) Künstlerische Darbietungen, Vorträge usw., die nicht in die Reihe der Pflichtveranstaltungen gehören, können von jedem Mitglied nach freiem Ermessen gegen die vom Vorstand festgelegte Eintrittsgebühr besucht werden   

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres nach einer bis zum 1. April erfolgten  Kündigung zulässig. Austritte während eines Geschäftsjahres setzen einen zwingenden Grund (z.B. Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Ort u. dergl.) und eine besondere Genehmigung des Vorstandes voraus.

b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn  das Mitglied in    grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den     Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitteilung an das       Mitglied erfolgt schriftlich unter Nennung des Grundes. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Eine gerichtliche Nachprüfung des Ausschlusses ist nur bezüglich der Ordnungsmäßigkeit des Ausschließungsverfahrens möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 6 Vorstand

Zur Wahrnehmung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenverwalter (Geschäftsführer)

dem Schriftführer

mehreren Beisitzern

Sind bei einem Wahlgang nicht mehr Personen vorgeschlagen als gewählt werden müssen, so kann Akklamation erfolgen. Andernfalls ist geheime Zettelwahl erforderlich. Dabei gelten jeweils die Personen als gewählt, denen die meisten Stimmen zugefallen sind, ohne Rücksicht auf die absolute Mehrheit.

Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenverwalter (Geschäftsführer), von denen je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis nur dann tätig, wenn der 1. Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes im Ganzen verhindert ist, (d.h. dass ein Dritter nicht zu prüfen hat, ob der 1. Vorsitzende tatsächlich verhindert war).

Bei Ausfall eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen ein Mitglied, das die Geschäfte des ausgefallenen Mitglieds übernimmt.

Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl oder seiner Wiederwahl im Amt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mehr als 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand stets in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, oder in der Wormser Zeitung, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Außer den an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben obliegt der Mitgliederversammlung:

die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung des Vorjahres

die Entgegennahme der Jahresberichte:

1. Vorsitzender 

Kassenverwalter

der Revisoren (Kassenprüfer)

die Entlastung und Wahl des Vorstandes

die Beratung und Beschlussfassung über Anträge

die Beratung und Beschlussfassung der Satzung und deren Änderung

§ 9 Kassenprüfung

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Revisoren (Kassenprüfer) für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Die Revisoren haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten und eine Niederschrift vorzulegen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des gesamten Vereinsvermögens beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.

Dies gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

Das vorhandene Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich kulturellen und/oder gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Stadt Worms zuzuführen.

Die Ausführung des Beschlusses bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 26. Oktober 2011 beschlossen. Sie tritt sofort mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 24. März 1966 incl. aller bisherigen Änderungen verliert hiermit ihre Gültigkeit.

 

 

Worms, den 26. Oktober 2011

 

Website_Design_NetObjects_Fusion

Theaterring Worms e.V.

logo
logo

Satzung